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Berufsordnung für Rechtsanwälte
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§ 5 - Kanzlei, weitere Kanzlei und Zweigstelle
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind verpflichtet, die für ihre Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen in Kanzlei und Zweigstelle vorzuhalten.
Import:
25.03.2026