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Berufsordnung für Rechtsanwälte
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§ 28 - Ausbildungsverhältnisse
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben zu gewährleisten, dass die Tätigkeit von Auszubildenden in der Kanzlei auf die Erreichung des Ausbildungsziels ausgerichtet ist.
Import:
25.03.2026