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Berufsordnung für Rechtsanwälte
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§ 18 - Vermittelnde, schlichtende oder mediative Tätigkeit
Werden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vermittelnd, schlichtend oder als Mediatorin oder Mediator tätig, so unterliegen sie den Regeln des Berufsrechts.
Import:
25.03.2026