Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BNDG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
BNDG
info
Zur Einzelansicht
BND-Gesetz
info
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Ordnungsrecht
Polizei- & Ordnungsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 63 - Unabhängige Datenschutzkontrolle
§ 28 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern und für Heimat das Bundeskanzleramt tritt.
a.F. 1
Import:
29.01.2024
a.F. verfügbar