Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BGB
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
BGB
info
Zur Einzelansicht
Bürgerliches Gesetzbuch
info
Zivilrecht
Privates Wirtschaftsrecht
Gesellschaftsrecht
Stiftungsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 83a - Verwaltungssitz der Stiftung
Die Verwaltung der Stiftung ist im Inland zu führen.
Import:
20.09.2024