Arbeitsbereich
BGB
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
BGB
info
Zur Einzelansicht
Bürgerliches Gesetzbuch
info
Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Schuldrecht
Schuldrecht BT
Gesetzliche Schuldverhältnisse
Geschäftsführung ohne Auftrag
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 686 - Irrtum über die Person des Geschäftsherrn
Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.
Import:
04.01.2025
a.F. verfügbar