Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BGB
Alle Überschriften einklappen
BGB
info
Bürgerliches Gesetzbuch
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Bürgerliches Recht
BGB AT
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 67 Änderung des Vorstands
(1) Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.
(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen.
Import:
20.09.2024