Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BGB
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
BGB
info
Zur Einzelansicht
Bürgerliches Gesetzbuch
info
Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Schuldrecht
Schuldrecht AT
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 246 - Gesetzlicher Zinssatz
Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
Import:
20.09.2024