Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BGB
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
BGB
info
Zur Einzelansicht
Bürgerliches Gesetzbuch
info
Zivilrecht
Bürgerliches Recht
BGB AT
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 150 - Verspätete und abändernde Annahme
(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.
(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.
Import:
20.09.2024