Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BeschV
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
BeschV
info
Zur Einzelansicht
Beschäftigungsverordnung
info
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 37 - Härtefallregelung
Ausländerinnen und Ausländern kann die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung erteilt werden, wenn deren Versagung eine besondere Härte bedeuten würde.
Import:
20.09.2024