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§ 75b - Zuständige Stelle bei der Feststellung nach § 1 Absatz 6
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten bei der Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach § 1 Absatz 6 entsprechend.
a.F. 1
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10.10.2024
a.F. verfügbar