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Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
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Art. 10 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
1
Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen.
2
Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
Import:
24.11.2025