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Bayerisches Strafvollzugsgesetz
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Art. 64 - Ruhen der Ansprüche
Der Anspruch auf Leistungen nach den
Art. 59 bis 61
ruht, solang die Gefangenen auf Grund eines freien Beschäftigungsverhältnisses (
Art. 42 Abs. 1
) krankenversichert sind.
Import:
24.11.2025