BayStVollzG
BayStVollzG
Bayerisches Strafvollzugsgesetz
(1)
1Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin erlässt eine Hausordnung. 2Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(2)
In die Hausordnung sind insbesondere die Anordnungen aufzunehmen über
- 1.Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,
- 2.Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit,
- 3.auf der Grundlage dieses Gesetzes besonders auferlegte Pflichten sowie
- 4.die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen, oder sich an Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden.
(3)
Gefangene erhalten einen Abdruck der Hausordnung.
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