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Bayerisches Strafvollzugsgesetz
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Art. 141 - Ausstattung des Haftraums und persönlicher Besitz
Art. 21
gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch Vorkehrungen und Gegenstände ausgeschlossen werden können, die die Erfüllung des Erziehungsauftrags gefährden.
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24.11.2025