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Bayerisches Strafvollzugsgesetz
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Art. 124 - Ausstattung des Jugendstrafvollzugs
Personelle Ausstattung, sachliche Mittel und Organisation werden am Erziehungsauftrag und an den besonderen Bedürfnissen junger Gefangener ausgerichtet.
Import:
24.11.2025