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Bayerisches Strafvollzugsgesetz
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Art. 122 - Anwendung anderer Vorschriften
Für den Vollzug der Jugendstrafe gelten die Vorschriften des Teils 2 über den Vollzug der Freiheitsstrafe entsprechend, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.
Import:
24.11.2025