BayStrWG
Inhaltsverzeichnis öffnen

BayStrWG  

Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

Die Träger der Straßenbaulast sind auf Verlangen der obersten Straßenaufsichtsbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde zu statistischen Angaben über ihre Straßen verpflichtet.
Import: