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Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

(1)
In gemeindefreien Gebieten sind Träger der Straßenbaulast für solche Straßen, die innerhalb des Gemeindegebiets in der Straßenbaulast der Gemeinden stünden, die Eigentümer der gemeindefreien Grundstücke.
(2)
Die Art. 44, 45 und 49 gelten entsprechend.
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