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Bayerisches Ministergesetz

(1)
Stehen einem ehemaligen Mitglied der Staatsregierung Übergangsgeld (Art. 14) und Ruhegehalt (Art. 15 und 17) für die gleiche Zeit zu, so werden die höheren Versorgungsbezüge gezahlt.
(2)
Absatz 1 ist auf die Hinterbliebenen entsprechend anzuwenden.
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