Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
[Bay]LWG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
[Bay]LWG
info
Zur Einzelansicht
Landeswahlgesetz
info
Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
Art. 22 - Wählbarkeit
1
Wählbar ist jede stimmberechtigte Person.
2
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit nicht besitzt.
Import:
24.11.2025