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Bayerisches Landesplanungsgesetz
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Art. 12 Kostenerstattung an die Regionalen Planungsverbände
1
Der Freistaat Bayern ersetzt den Regionalen Planungsverbänden den notwendigen Aufwand für die Aufgaben nach
Art. 8 Abs. 1 Satz 1
.
2
Das Nähere wird durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt.
Import:
24.11.2025