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Art. 22 Hauptorgane
Der Landkreis wird durch den Kreistag verwaltet, soweit nicht vom Kreistag bestellte Ausschüsse (
Art. 26 ff.
) über Kreisangelegenheiten beschließen oder die Landrätin oder der Landrat selbständig entscheidet (
Art. 34
).
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24.11.2025