Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
[Bay]KAG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
[Bay]KAG
info
Zur Einzelansicht
Kommunalabgabengesetz
info
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
Art. 17 - Geldbußen
Die Geldbuße fließt in die Kasse der Körperschaft, der die Abgabe, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, zusteht.
Import:
24.11.2025