[Bay]JAPO

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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen

(1)
1Prüfungsteilnehmer, die eine Staatsprüfung bei erstmaliger Ablegung in Bayern bestanden haben, können die Prüfung zur Verbesserung der Prüfungsgesamtnote einmal wiederholen. 2Die Möglichkeit der Wiederholung besteht nur bei dem nach Abschluss des laufenden Prüfungstermins beginnenden nächsten oder übernächsten Prüfungstermin. 3Der Antrag auf Zulassung ist beim Landesjustizprüfungsamt spätestens vier Monate vor Beginn der Wiederholungsprüfung zu stellen. 4Ist die Frist im Zeitpunkt der mündlichen Prüfung bereits verstrichen, ist eine Meldung noch bis zu drei Werktage nach dem Tag der mündlichen Prüfung möglich. 5 § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(2)
Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.
(3)
1Die Prüfung muss am selben Prüfungsort wiederholt werden. 2In Härtefällen können Ausnahmen bewilligt werden. 3Sofern an einem Prüfungsort die voraussichtliche Zahl der Prüfungsteilnehmer, die die elektronische Fertigung der Prüfungsarbeiten gewählt haben, die Zahl der hier zur Verfügung stehenden elektronischen Prüfungsarbeitsplätze übersteigt, kann Prüfungsteilnehmern, die die Prüfung zur Verbesserung der Prüfungsgesamtnote wiederholen, ein anderer Prüfungsort zugewiesen werden.
(4)
1Wer zur Verbesserung der Note zur Staatsprüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. 2Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt; sie kann nicht wiederholt werden. 3Als Verzicht gilt, wenn Prüfungsteilnehmer ohne genügende Entschuldigung (§ 10) zur schriftlichen Prüfung oder zur Bearbeitung einer oder mehrerer schriftlicher Aufgaben oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheinen; dies gilt nicht, wenn sie binnen zehn Tagen nach Abschluss des betreffenden Prüfungsteils schriftlich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt widersprechen.
(5)
1Die Prüfungsteilnehmer entscheiden, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen. 2Wird das Ergebnis der Wiederholungsprüfung gewählt, so bleiben die Rechtsfolgen aus der erstmals abgelegten Prüfung unberührt. 3Wird binnen einer Woche nach dem Tag der mündlichen Prüfung keine Wahl getroffen, so gilt das bessere, bei gleichen das frühere Prüfungsergebnis als gewählt.
(6)
1Für die Abnahme der Prüfung wird eine Gebühr erhoben. 2Die Höhe der Gebühr beträgt in der Ersten Juristischen Staatsprüfung 350 €, in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 650 €. 3Der Nachweis der entrichteten Gebühr ist mit dem Zulassungsantrag innerhalb der in Abs. 1 Satz 3 und 4 bestimmten Frist einzureichen. 4Die Gebühr wird zurückerstattet, wenn
  • 1.
    vor Ablauf der Anmeldefrist entweder der Zulassungsantrag zurückgenommen oder ein Rücktritt von der Prüfung oder ein Verzicht auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens erklärt wird,
  • 2.
    die Zulassung zur Prüfung versagt wird.
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