Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
(1)
Die Gesetze werden vom Landtag oder vom Volk (Volksentscheid) beschlossen.
(2)
Staatsverträge werden vom Ministerpräsidenten nach vorheriger Zustimmung des Landtags abgeschlossen.
Import: