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Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht II: Grundrechte
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Art. 150
(1)
Die Kirchen haben das Recht, ihre Geistlichen auf eigenen kirchlichen Hochschulen auszubilden und fortzubilden.
(2)
Die theologischen Fakultäten an den Hochschulen bleiben erhalten.
Import:
24.11.2025