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Bayerisches Bodenschutzgesetz
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Art. 11 Anordnungen
Die zuständige Behörde kann Anordnungen treffen, soweit dies zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist.
Import:
24.11.2025