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Bayerisches Besoldungsgesetz
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Art. 46 Besoldungsordnung R
1
Die Ämter der Richter, Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R (
Anlage 1
) geregelt.
2
Art. 25
gilt entsprechend.
Import:
24.11.2025