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Außenwirtschaftsverordnung
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Anlage 7 (zu § 70 Absatz 1 Nummer 3)ZABILC3 Zahlungen für den Reiseverkehr (Karten-Umsätze) im Außenwirtschaftsverkehr nach § 70 Abs. 1 Nr. 3 der Außenwirtschaftsverordnung
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 411, S. 28)
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Die Zahlungsinformationen sind nach folgenden Merkmalen zu gliedern:
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Betrag
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Land
Import:
04.01.2025
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