Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
AWV
Alle Überschriften einklappen
AWV
info
Außenwirtschaftsverordnung
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 27 Anzuwendende Vorschriften
Für die Verbringung genehmigungspflichtiger Güter gilt § 21 entsprechend. Für die Verbringung der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter gilt darüber hinaus § 22 entsprechend.
Import:
23.02.2024