Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
AUG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
AUG
info
Zur Einzelansicht
Auslandsunterhaltsgesetz
info
Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Familienrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 60a - Beschwerdeverfahren im Bereich des Haager Übereinkommens
Abweichend von § 59 gelten für das Beschwerdeverfahren die Fristen des Artikels 23 Absatz 6 des Haager Übereinkommens.
Import:
29.01.2024