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§ 75 - Aufschiebende Wirkung der Klage, Recht auf Verbleib
Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung, außer Artikel 68 der Verordnung (EU) 2024/1348 und Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1351 sehen eine aufschiebende Wirkung vor.
a.F. 2
a.F. 1
Import:
12.06.2026
a.F. verfügbar