Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
ArbGG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
ArbGG
info
Zur Einzelansicht
Arbeitsgerichtsgesetz
info
Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Schuldrecht
Schuldrecht BT
Vertragliche Schuldverhältnisse
Arbeits- & Dienstvertragsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 117 - Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Verwaltungen
Soweit in den Fällen der §§ 40 und 41 das Einvernehmen nicht erzielt wird, entscheidet die Bundesregierung.
Import:
20.09.2024