Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
AEUV
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
AEUV
info
Zur Einzelansicht
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
info
Öffentliches Recht
Europarecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
Art. 211 - [Internationale Entwicklungszusammenarbeit]
Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen.
Import:
20.09.2024