Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
Ärzte-ZV
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
Ärzte-ZV
info
Zur Einzelansicht
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
info
Spezialisierungen
Medizinrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 43
Die Akten des Zulassungsausschusses sind fünf Jahre, Niederschriften und Urschriften von Beschlüssen zwanzig Jahre aufzubewahren.
Import:
20.09.2024