AbgG NRW Abgeordnetengesetz NRW
AbgG NRW
Abgeordnetengesetz NRW
(1) Übergangsgeld nach diesem Gesetz wird erstmalig gezahlt, wenn das Ausscheiden aus dem Landtag nach Beginn der 14. Wahlperiode erfolgt.
(2) Abweichend von § 9 erhalten die Mitglieder des Landtags, die sowohl am Ende der 13. als auch zu Beginn der 14. Wahlperiode dem Landtag angehören, bei ihrem Ausscheiden aus dem Landtag nacheinander Übergangsgeld nach § 11 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, für Mandatszeiten bis zum Ende der 13. Wahlperiode und den Aufstockungsbetrag nach § 9 Abs. 3 bis 6 dieses Gesetzes für Mandatszeiten ab Beginn der 14. Wahlperiode. Insgesamt wird Übergangsgeld höchstens für zwei Jahre gewährt.
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